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   BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U   

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BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U (https://dejure.org/1965,1155)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1965 - II 121/63 U (https://dejure.org/1965,1155)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1965 - II 121/63 U (https://dejure.org/1965,1155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 438
  • DB 1966, 408
  • BStBl III 1966, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.01.1961 - I 270/60 U

    Offensichtliche Berechnungsfehler eines Veranlagungsbeamten im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U
    Indessen braucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob es sich insoweit um ein rein mechanisches Versehen des Veranlagungsbeamten handelt, das die Anwendung des § 92 Abs. 3 AO rechtfertigen könnte, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausscheidet (vgl. hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs I 270/60 U vom 17. Januar 1961, BStBl 1961 III S. 144, Slg. Bd. 72 S. 392, und I 61/61 U vom 4. September 1961, BStBl 1961 III S. 502, Slg. Bd. 73 S. 649).
  • BFH, 04.09.1961 - I 61/61 U

    Behandlung von Ermittlungsfehlern hinsichtlich des GEwinns bei Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U
    Indessen braucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob es sich insoweit um ein rein mechanisches Versehen des Veranlagungsbeamten handelt, das die Anwendung des § 92 Abs. 3 AO rechtfertigen könnte, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausscheidet (vgl. hierzu die Urteile des Bundesfinanzhofs I 270/60 U vom 17. Januar 1961, BStBl 1961 III S. 144, Slg. Bd. 72 S. 392, und I 61/61 U vom 4. September 1961, BStBl 1961 III S. 502, Slg. Bd. 73 S. 649).
  • BFH, 29.03.1985 - VI R 140/81

    Änderungsbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids -

    Die auf der ungeprüften Übernahme der Lohneinkünfte aus den Erstbescheiden basierende Fehlerhaftigkeit der Änderungsbescheide stelle eine falsche Rechtsanwendung dar, die eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ausschließe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1965 II 121/63 U, BFHE 84, 438, BStBl III 1966, 158).

    Soweit der II. Senat in seinem Urteil in BFHE 84, 438, BStBl III 1966, 158, das zu § 92 Abs. 3, § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangen ist, eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BFH, 10.09.1987 - V R 69/84

    Änderungsbescheid - Außenprüfung - Unrichtigkeit - Materielles Steuerrecht

    Die aus der ungeprüften Übernahme eines Teils der Berechnungsgrundlagen des ersten Bescheids resultierende Unrichtigkeit des Änderungsbescheids sei folglich das Ergebnis falscher Rechtsanwendung und nicht einem Schreib- oder Rechenfehler nach § 129 AO 1977 ähnlich (Hinweis auf Urteil des BFH vom 24. November 1965 II 121/63 U, BFHE 84, 438, BStBl III 1966, 158).

    Es trifft zwar zu, daß der BFH im Urteil in BFHE 84, 438, BStBl III 1966, 158 entschieden hat, ein Änderungsbescheid dürfe nicht nach § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) berichtigt werden, wenn das FA in dem Änderungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO einen nach § 92 Abs. 3 AO berichtigungsfähigen Wertansatz des Erstbescheids ungeprüft übernommen habe.

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Einer Änderung gem. § 129 AO steht nicht entgegen, dass der zu ändernde Bescheid die Unrichtigkeit aus einem vorangegangenen, geänderten Bescheid übernommen hat (BFH Urteil vom 29.03.1985 VI R 140/81, BStBl II 1985, 569 Tz.14 juris gegen BFH Urteil vom 24.11.1965 II 123/63 U, BStBl III 1966, 158 - letzteres zu §§ 222 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 3 AO a. F.; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 21 und 41); dies gilt allerdings nur dann, wenn die Änderung nicht zu einer Willensbildung in Bezug auf den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH Beschluss vom 02.09.2002 VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; von Wedelstädt a. a. O. Rn. 41).
  • BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71

    Offenbare Unrichtigkeit - Eingereichte Steuererklärung - Veranlagung gemäß Antrag

    Hatte der Steuerpflichtige hingegen mit der Erklärung als deren Bestandteil eine Berechnung seines Gewinns abgegeben, aus der ohne weiteres ersichtlich war, daß nicht ein Gewinn, sondern ein Verlust von 10 000 DM entstanden und der Steuerpflichtige das Opfer einer falschen einfachen Rechenoperation geworden war, so liegt, wenn das FA den Fehler bei der Veranlagung übernimmt, möglicherweise -- ob die Grundsätze über die mittelbare Unrichtigkeit aus dem BFH-Urteil II 121/63 U vom 24. November 1965 (BFH 84, 438, BStBl III 1966, 158) angewendet werden könnten, kann dahingestellt bleiben -- eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 AO vor.
  • BFH, 07.06.1972 - I R 115/70

    Offenbare Unrichtigkeit - Gewerbesteuermeßbescheid - Berechnung des Gewerbeertrag

    Zwar hat der II. Senat des BFH in dem Urteil II 121/63 U vom 24. November 1965 (BFH 84, 438, BStBl III 1966, 158) entschieden, daß ein nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangener Änderungsbescheid, durch den eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheides ohne Nachprüfung übernommen wurde, nicht nach § 92 Abs. 3 AO (jetzt § 92 Abs. 2 AO) berichtigt werden könne, da es bei einer Neuaufrollung des Veranlagungsfalles (es handelte sich dort um eine Grunderwerbsteuersache) geboten gewesen wäre, alle für die Besteuerung maßgeblichen Wertansätze auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
  • BFH, 08.12.1967 - VI R 85/67

    Steuertabelle - Fehlerhafte Anwendung - Offenbare Unrichtigkeit

    Besteht auch nur die Möglichkeit, daß der nachträglich erkannte Fehler auf einer irrigen Rechtsanwendung des Bearbeiters beim FA beruht, so ist eine Berichtigung nach § 92 Abs. 3 AO a. F. unzulässig, wie der BFH zuletzt noch z. B. in den Entscheidungen II 121/63 U vom 24. November 1965 (BFH 84, 438, BStBl III 1966, 158) und V 109/61 vom 29. März 1966 (BFH 86, 333, BStBl III 1966, 515) ausgesprochen hat.
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